Montag, 15. Februar 2016

Vorsicht: Scheinselbständigkeit auf Messen! Promotoren müssen bei der Sozialversicherung angemeldet werden.

 

Promoter: (Schein-) Selbstständig oder Arbeitnehmer?

Bei Abrechnung über Gewerbeschein liegt meist Scheinselbstständigkeit vor, mit zahlreichen Folgen für Promoter und Agentur.

Bei Tätigkeiten im Bereich Promotion, Verkaufsberatung oder Hostess handelt es sich um abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen man als Arbeitnehmer angestellt und auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden muss. Oft werden diese Promotion Jobs aber vom Auftraggeber „auf Rechnung“ bzw. „auf Gewerbeschein“ und damit als selbstständige Tätigkeit abgerechnet.

In diesem Fall wird vom Auftraggeber ein Arbeitsverhältnis verschleiert um Sozialbeiträge, Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu umgehen. Dieser Vorgang wird als Scheinselbstständigkeit bezeichnet ist und eine Form der Schwarzarbeit (§ 1 SchwarzArbG). Der Promoter kann aber nachträglich alle Rechte und Vorzüge einfordern, die er als abhängig Beschäftigter hätte. Sowohl die Agentur die ihn beauftragt hat, als auch das Unternehmen für das er im Einsatz war, haften für diese Forderungen gesamtschuldnerisch (§ 10 AÜG).

Read Marco Reinhardt, www.instaff.jobs

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