Wer ist als Mitarbeiter durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt?
Der Begriff des Mitarbeiters im Bundesdatenschutzgesetz ist weit auszulegen. Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Nr. 11 BDSG gehören nahezu alle Personen, die im Unternehmen eine arbeitnehmerähnliche Stellung innehaben. Neben den in § 3 Abs. 11 Nr. 1-8 BDSGaufgelisteten Personen, fallen beispielsweise auch Praktikanten oder Leiharbeitnehmer unter den Begriff des Mitarbeiters.
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