Mittwoch, 7. November 2018

Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung




https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenverarbeitung-auf-grundlage-einer-interessenabwaegung/
Nachdem wir uns in einem vergangenen Artikel bereits mit der Frage auseinandergesetzt haben, wann eigentlich ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten an der Datenverarbeitung vorliegt, soll es in diesem Teil darum gehen, wann bei vorliegendem berechtigten Interesse die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieses Interesse gestützt werden kann. Denn, dass ein solches Interesse vorliegt, reicht alleine noch nicht aus.

Die weiteren Voraussetzungen

Um die Datenverarbeitung auf das berechtigte Interesse stützen zu können, müssen zwei weitere Voraussetzungen gegeben sein:
  1. Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich.
  2. Die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen nicht.

Erforderlichkeit der Verarbeitung

Ob die Verarbeitung erforderlich ist, bemisst sich nach allgemeinem Verständnis danach, ob der Zweck nicht auch durch ein anderes, milderes Mittel erreicht werden kann. Dieser Ansatz findet sich auch in Erwägungsgrund 39.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen